EuGH C-440/23 und BGH I ZR 216/25 — Wegweisende Urteile zum Online-Glücksspiel im Überblick

Diese Übersicht ordnet die juristisch wegweisenden Verfahren der vergangenen Jahre zum Online-Glücksspiel. Jedes Verfahren erhält eine eigene Sektion mit Aktenzeichen, Verfahrensgeschichte, Verhandlungs- und Urteilsterminen sowie der entscheidenden Folgewirkung. Verfahren mit ähnlichen Aktenzeichen werden bewusst getrennt behandelt — der Tenor des EuGH-Urteils C-440/23 betrifft Online-Casinospiele und Zweitlotterien, nicht direkt Online-Sportwetten. Wer den regulatorischen Rahmen vorab nachvollziehen will, findet ihn unter Regulierungsrahmen im Überblick.
Inhaltsverzeichnis
- EuGH C-440/23 — Das Leiturteil vom 16. April 2026
- BGH I ZR 216/25 — Das Leitentscheidungsverfahren
- BGH I ZR 88/23 — Hinweisbeschluss zu Online-Sportwetten
- BGH I ZR 53/23 — Aussetzung im Online-Poker-Verfahren
- EuGH C-530/24 — Die Tipico-Vorlage zur Sportwette
- EuGH C-683/24 — Bill 55 Malta vor dem Gerichtshof
- Weitere Verfahren mit Ausstrahlungswirkung
- Wie die Verfahren miteinander verzahnt sind
- Praktische Auswirkungen für laufende Streitfälle
- Verantwortungsvolles Spielen
- Über den Autor
EuGH C-440/23 — Das Leiturteil vom 16. April 2026
Die Rechtssache C-440/23 ist das zentrale Verfahren des europäischen Gerichtshofs zum deutschen Online-Glücksspielverbot. Vorlagengericht war das Civil Court in Malta; die Vorlage datiert vom 11. Juli 2023.
Die Verhandlung vor dem EuGH fand am 9. April 2025 in Luxemburg statt. Generalanwalt Nicholas Emiliou legte seine Schlussanträge am 4. September 2025 vor. Das Urteil erging am 16. April 2026, 09:30 Uhr Luxemburger Zeit. Die Verfahrensdokumentation ist über curia.europa.eu öffentlich zugänglich.

Folgewirkung: Die unionsrechtliche Frage, an der ausländische Anbieter ihre Zulässigkeit in Deutschland zu rechtfertigen versuchten, ist damit auf europäischer Ebene geklärt. Nationale Verfahren, die in Erwartung der Entscheidung ausgesetzt waren, können nun fortgeführt werden. Das gilt sowohl für offene Rückforderungsklagen als auch für Bussgeld- und Untersagungsverfahren der GGL gegen nicht-lizenzierte Anbieter.
Aus dogmatischer Sicht bestätigt der Gerichtshof zwei zentrale Linien. Erstens: Die unionsrechtliche Kohärenz des deutschen Erlaubnisregimes wird nicht durch die zugleich existierende kommerzielle Lotterieaufsicht oder durch das frühere Sportwettkonzessionsverfahren in Frage gestellt — der unionsrechtliche Kohärenztest greift segmentiert. Zweitens: Die maltesische MGA-Lizenz vermittelt keine territoriale Geltung in Deutschland. Das gegenseitige Anerkennungsprinzip der Dienstleistungsfreiheit greift in einem mitgliedstaatlich harmonisierten Erlaubnisregime nur insoweit, als der Aufnahmestaat seine Eingriffsmassnahmen verhältnismässig und kohärent ausgestaltet hat. Beides hält der EuGH für den deutschen GlüStV 2021 für gegeben.
BGH I ZR 216/25 — Das Leitentscheidungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Verfahren I ZR 216/25 ein Leitentscheidungsverfahren nach § 552b ZPO eingeleitet. Diese Verfahrensform erlaubt es dem BGH, eine Rechtsfrage einheitlich für vergleichbare Fälle zu klären, ohne den konkreten Einzelfall in jedem Detail zu entscheiden.
Die Verhandlung ist auf den 17. September 2026 anberaumt. Inhaltlich geht es um die Rückforderung von Spielverlusten aus Online-Casinos ohne deutsche Erlaubnis, insbesondere um die Anwendung der Bereicherungssperre nach § 817 S. 2 BGB. Der BGH wird voraussichtlich die ständige Linie der Instanzgerichte konsolidieren, die diese Sperre wegen des überwiegenden Schutzgedankens des Glücksspielverbots regelmässig nicht durchgreifen lässt.

Die Bedeutung dieses Verfahrens liegt nicht zuletzt im Zusammenspiel mit dem EuGH-Urteil C-440/23. Während Luxemburg die unionsrechtliche Vereinbarkeit klärt, beantwortet Karlsruhe die zivilrechtliche Folge: Welche konkreten Ansprüche stehen Spielerinnen und Spielern zu, und wie weit reichen Einreden des beklagten Anbieters? Die Verfahrensakten sind über bundesgerichtshof.de einsehbar. Praktische Folgerungen für klagende Spieler werden unter die zivilrechtliche Rückforderung im Verfahren behandelt.
BGH I ZR 88/23 — Hinweisbeschluss zu Online-Sportwetten
Am 22. März 2024 veröffentlichte der BGH einen Hinweisbeschluss im Verfahren I ZR 88/23. Diese Sache betrifft Online-Sportwetten und ist nicht mit dem parallel anhängigen Online-Poker-Verfahren I ZR 53/23 zu verwechseln.
Im Hinweisbeschluss signalisierte der Senat, dass Rückforderungsansprüche aus Verträgen mit nicht in Deutschland lizenzierten Sportwettanbietern dem Grunde nach bestehen, der Senat aber zu einzelnen Konstellationen Rechtsfragen zur unionsrechtlichen Einordnung der nationalen Konzessionsverfahren als ungeklärt ansieht. Faktisch wirkt der Beschluss als Vorzeichen, dass auch im Sportwettensegment die zivilrechtliche Rückforderungslinie weiter konsolidiert wird.
Wichtig für die Einordnung: Online-Sportwetten und Online-Casinospiele unterliegen unterschiedlichen Konzessionsregimen unter dem GlüStV 2021. Die unionsrechtliche Argumentation in Sportwettsachen folgt nicht 1:1 dem Casino-Verfahren. Diese Differenzierung ist auch deshalb wichtig, weil Rechtsprechungsübersichten in Branchenmedien beide Verfahrensstränge bisweilen zusammenwerfen.
BGH I ZR 53/23 — Aussetzung im Online-Poker-Verfahren
Das Verfahren I ZR 53/23 betrifft die Rückforderung von Verlusten aus Online-Poker. Am 10. Januar 2024 setzte der I. Zivilsenat das Verfahren in Erwartung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-440/23 nach § 148 ZPO aus.
Mit dem EuGH-Urteil vom 16. April 2026 ist die Aussetzungsgrundlage entfallen. Der BGH kann das Verfahren nun fortsetzen; eine Wiederaufnahme dürfte im Verlauf der zweiten Jahreshälfte 2026 erfolgen.

EuGH C-530/24 — Die Tipico-Vorlage zur Sportwette
Der BGH legte am 25. Juli 2024 im Verfahren I ZR 90/23 dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit des deutschen Sportwettkonzessionsverfahrens mit der Dienstleistungsfreiheit vor. Beim EuGH wird die Vorlage unter dem Aktenzeichen C-530/24 geführt.
Die Verhandlung fand am 24. September 2025 statt. Schlussanträge wurden am 19. März 2026 veröffentlicht. Das Urteil steht zum Zeitpunkt dieser Übersicht noch aus. Inhaltlich geht es darum, ob das deutsche Konzessionsverfahren im Sportwettsegment den unionsrechtlichen Anforderungen an Transparenz und Diskriminierungsfreiheit genügt. Das Verfahren hat Ausstrahlung auf alle nicht-lizenzierten Sportwettangebote, die ihre Rechtmässigkeit bislang aus der Argumentation eines unionsrechtswidrigen Konzessionsverfahrens herleiten.
EuGH C-683/24 — Bill 55 Malta vor dem Gerichtshof
Das EuGH-Verfahren C-683/24 betrifft Art. 56A des maltesischen Gaming Act, eingeführt im Juni 2023 als „Bill 55“. Diese Vorschrift verpflichtet maltesische Gerichte, ausländische Urteile gegen MGA-lizenzierte Anbieter nicht anzuerkennen, sofern sie nach maltesischem Recht gegen den ordre public verstossen. Die EU-Kommission leitete am 18. Juni 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta ein.
Praktische Relevanz für deutsche Spielerinnen und Spieler: Solange Bill 55 in Malta gilt und nicht durch den EuGH oder durch eine Gesetzesänderung beseitigt ist, bestehen Vollstreckungshindernisse für deutsche Titel gegen maltesische Anbieter. Diese Situation flankiert die strukturelle Lizenzanalyse der relevanten Regime auf europäischer und Offshore-Ebene.
Weitere Verfahren mit Ausstrahlungswirkung
Neben den Zivilsachen-Hauptverfahren gab es 2025 zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen mit eigener Bedeutung für die regulatorische Praxis.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied im März 2025, dass Reseller-Provider nicht zur Einrichtung von Netzsperren gegen nicht-lizenzierte Glücksspielangebote verpflichtet werden können. Die Entscheidung schränkt die Möglichkeiten der GGL ein, über das Mittel der Netzsperre gegen Schwarzmarktangebote vorzugehen, und verlagert das Schwergewicht auf Payment-Blocking und unmittelbare Verbots- und Untersagungsverfügungen.
Das Landgericht München II entschied am 21. Februar 2025, dass § 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2021 als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB wirkt. Anbieter, die die LUGAS-Pflicht zur Einhaltung des Einzahlungslimits nicht aktiv durchsetzen, können zivilrechtlich auf Schadensersatz haften — und zwar auch dann, wenn sie selbst über eine GGL-Lizenz verfügen.
Beide Entscheidungen ergänzen die zivilrechtliche Linie um eine verwaltungs- und schadensrechtliche Komponente. Sie zeigen, dass die Aufsicht nicht nur über die EuGH-Linie, sondern auch über klassische deutsche Gerichtsbarkeit operativ geformt wird. Die zugrunde liegenden Vorschriften finden sich im Originaltext bei gesetze-im-internet.de und auf eur-lex.europa.eu.
Wie die Verfahren miteinander verzahnt sind
Die einzelnen Aktenzeichen ergeben in der Summe ein konsistentes Bild: Auf europäischer Ebene werden die unionsrechtlichen Grundsatzfragen (Dienstleistungsfreiheit, Konzessionsverfahren, Anerkennungsfragen) durch den EuGH geklärt. Auf nationaler Ebene konsolidiert der BGH die zivilrechtlichen Konsequenzen und differenziert zwischen den einzelnen Spielformen.
Wer die rechtlichen Grundlagen vertiefen möchte, findet die Paragrafenstruktur unter der zugrunde liegende Staatsvertrag. Eine zentrale Warnung gilt der häufig anzutreffenden Verwechslung ähnlicher Aktenzeichen: I ZR 53/23 (Online-Poker, Aussetzung), I ZR 88/23 (Online-Sportwetten, Hinweisbeschluss) und I ZR 90/23 (Quelle der Tipico-Vorlage C-530/24) bezeichnen drei verschiedene Verfahren mit jeweils eigenem Streitgegenstand.

Die zeitliche Abfolge zeigt die Logik des Zusammenspiels deutlich: Die Vorlage des Civil Court Malta in C-440/23 vom 11. Juli 2023, die Aussetzung des Online-Poker-Verfahrens I ZR 53/23 am 10. Januar 2024, der Hinweisbeschluss zu Online-Sportwetten in I ZR 88/23 am 22. März 2024, die BGH-Vorlage in I ZR 90/23 vom 25. Juli 2024 als Ursprung von C-530/24, das EuGH-Urteil vom 16. April 2026 sowie die Verhandlung des Leitverfahrens I ZR 216/25 am 17. September 2026 — diese Daten bilden einen kohärenten Strang, in dem jede Folgeentscheidung auf die jeweils nächstniedrigere europäische oder nationale Klärung wartet.
Praktische Auswirkungen für laufende Streitfälle
Für anhängige Rückforderungsklagen aus Online-Casinoverlusten ist die Lage nach dem 16. April 2026 wesentlich übersichtlicher als zuvor. Aussetzungsanordnungen nach § 148 ZPO, die auf die EuGH-Entscheidung warteten, fallen weg. Instanzgerichte können den Streit unter Anwendung der bisherigen Linie weiter entscheiden, wobei die unionsrechtliche Bestätigung aus Luxemburg den Argumentationsdruck auf die beklagten Anbieter erhöht.

Für die Anbieterseite stellt sich nach dem EuGH-Urteil insbesondere die Frage, wie mit Vollstreckungsfragen umgegangen wird, wenn die maltesische Bill-55-Vorschrift parallel zur unionsrechtlich klaren Rechtslage in C-440/23 weiterhin als Vollstreckungshindernis fungiert. Das gleichzeitig anhängige Verfahren C-683/24 berührt genau diese Schnittstelle. Bis zu einer Entscheidung in Luxemburg oder einer maltesischen Gesetzesreform bleibt die strukturelle Auseinandersetzung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren ein offenes operatives Feld.
Auf verwaltungsrechtlicher Seite verschiebt sich der Schwerpunkt nach der BVerwG-Entscheidung März 2025 vom Netzsperrenmodell zu Payment-Blocking und direkten Untersagungsverfügungen der GGL. Diese Verschiebung lässt sich auch an der zunehmenden Zahl öffentlich bekannt gemachter Untersagungsverfügungen ablesen, mit denen die Behörde ihre operative Reichweite auf den Schwarzmarkt geltend macht. Der bisherige Streit, ob Reseller-Provider mitverantwortlich gemacht werden können, ist mit der höchstrichterlichen Klärung verwaltungsrechtlich abgeschlossen.
Verantwortungsvolles Spielen
Glücksspiel kann süchtig machen. Bei eigenen oder fremden Auffälligkeiten erreichen Sie die anonyme BZgA-Sucht- und Drogenhotline unter 0800 1 37 27 00. Weitere Anlaufstellen: bzga.de, check-dein-spiel.de, bag-spielsucht.de und spielen-mit-verantwortung.de.
Über den Autor
Sven Holzmann verfolgt die deutsche und europäische Rechtsprechung zum Online-Glücksspiel seit über zwölf Jahren. Sein fachlicher Schwerpunkt liegt am Übergang zwischen GlüStV, Dienstleistungsfreiheit und Lizenzregimen wie MGA, GGL oder Curaçao.
